Der EU-Markt für Crowdfunding-Plattformen, zu dem P2P-Kredite an Unternehmen zählen, sammelte 2024 laut ESMA 4,25 Mrd. EUR ein, 58 % als Darlehen. Seit 10.11.2021 gilt die ECSPR, Verbraucherkredite bleiben außen vor.
Entwicklung der P2P-Kredite in Europa seit 2005
Von Zopa in Großbritannien über deutsche Verbraucherplattformen und estnische Gründungen bis zu Mintos in Lettland reichen diese datierten Stationen:
- März 2005: Zopa startet in Großbritannien (Alternative Credit Investor).
- 2007: Smava und Auxmoney sind in Deutschland am Markt (Stiftung Warentest).
- 2009: Laut der Zeitleiste von Bondora-Gründer Pärtel Tomberg richtet isePankur in Estland eine Kreditplattform ein; im April 2014 folgt die Umbenennung in Bondora (Crowdfund Insider).
- August und Oktober 2010: Funding Circle und RateSetter beginnen in Großbritannien zu handeln (Alternative Credit Investor).
- 2015: Mintos gründet sich in Riga und beschreibt sich als Plattform für Investitionen in Kredite an Verbraucher und kleine Unternehmen weltweit (EU-Fintech-Karte der Europäischen Kommission).
Bei Smava kamen ab Mitte 2011 auch Kredite von Geschäftsbanken hinzu. Einzelne Anbieter stellt der Beitrag P2P-Plattformen in Europa im Überblick vor.
Fälle der Marktbereinigung 2020 bis 2022
Zwischen Januar 2020 und März 2022 kam es zu Auszahlungsstopps, gemeldeten Insolvenzen und Schließungen von Privatanlegergeschäften:
| Datum | Anbieter (Land) | Ereignis laut Quelle |
|---|---|---|
| Januar bis Juni 2020 | Envestio, Kuetzal (Estland) | Anleger meldeten im Januar, Envestio habe den Betrieb offenbar eingestellt, mit rund 33 Millionen EUR Anlegergeldern. Alternative Credit Investor berichtete im Juni 2020, beide Plattformen seien für insolvent erklärt und Andres Hermet als Insolvenzverwalter bestellt worden; die estnische Polizei habe zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet (Alternative Credit Investor). |
| Bericht vom 01.04.2020 | Grupeer (Lettland) | Crowdfund Insider berichtete, die Plattform habe alle Zahlungen an Anleger ausgesetzt und die Corona-Pandemie sowie Schwierigkeiten bei der Forderungsbeitreibung als Gründe genannt (Crowdfund Insider). |
| April 2021 | E-Cash (Originator auf Mintos) | Mintos sperrte E-Cash, nachdem laut Alternative Credit Investor Zahlungen sieben Tage ausgeblieben waren; offen waren dort 1.117.096 EUR aus Krediten von 11.516 Anlegern. Nach dem Mintos Help Center sollte E-Cash im August 2021 den verhandelten Betrag von 410.864 EUR an die Anleger überweisen, und am 27.08.2021 meldete Mintos die Verteilung aller eingegangenen Mittel; den Rest wollte Mintos als Bad Debt ausweisen. |
| 07.12.2021 | Zopa (Großbritannien) | Zopa kündigte am 7. Dezember 2021 die Schließung seines P2P-Privatanlegergeschäfts an (City AM). Die Anlageguthaben sollten bis zum 31. Januar 2022 vollständig auf den Zopa-Guthabenkonten der Anleger verfügbar sein (Zopa). |
| 24.02.2022 | Mintos (Lettland) | Kredite russischer und ukrainischer Originatoren verließen die Conservative-Strategie, blieben aber in anderen Strategien und am Sekundärmarkt handelbar (Alternative Credit Investor). |
| März 2022 | Funding Circle (Großbritannien) | Endgültige Schließung der Privatanlegerplattform für Neuanlagen, nachdem das Neugeschäft seit April 2020 ruhte. Laut Funding Circle hatten Privatanleger in dieser Zeit im Schnitt 80 % ihres Einsatzes zurückerhalten (Alternative Credit Investor, Funding Circle). |
Ursachen und Ausgänge der sechs Fälle unterscheiden sich stark. Bei Envestio, Kuetzal und Grupeer war der Betreiber der Plattform selbst betroffen, bei E-Cash ein einzelner Originator auf einem Marktplatz. Dagegen zogen sich Zopa und Funding Circle aus dem Privatkundengeschäft zurück. Für Anleger ging es ebenfalls unterschiedlich aus. Bei Zopa sollten Privatanleger den vollen Guthabenstand erhalten. Bei E-Cash deckten die verhandelten 410.864 EUR einen Teil der 1.117.096 EUR offenen Forderungen, und bei Envestio und Kuetzal mussten Anleger laut Bericht ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Crowdlending-Risiken geht auf die daraus folgenden Risiken ein.
ECSPR-Regeln: Übergangsfrist, Anlegerschutz und Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2020/1503 (ECSPR) gilt seit 10.11.2021 und legt einheitliche Regeln für Plattformen fest, die Darlehen und übertragbare Wertpapiere für Unternehmen vermitteln. Wer schon vorher nach nationalem Recht arbeitete, durfte das zunächst bis 10.11.2022 tun. Doch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1988 verlängerte die Frist auf 10.11.2023. Seitdem müssen Anbieter im Anwendungsbereich der Verordnung zugelassen sein.
Fünf Regeln betreffen Anleger unmittelbar:
- Zulassung: Anbieter beantragen sie bei der Behörde ihres Sitzstaats (Art. 12), und ESMA führt ein Register aller Anbieter.
- Anlagebasisinformationsblatt: Je Angebot gibt es ein Blatt mit höchstens sechs A4-Seiten, dessen Warnhinweis Einlagensicherung und Anlegerentschädigung ausschließt und zu höchstens 10 % des Reinvermögens in Crowdfunding rät (Art. 23).
- Eingangstest: Nicht kundige Anleger durchlaufen eine Prüfung ihrer Kenntnisse und eine Simulation der Verlusttragfähigkeit auf Basis von 10 % ihres Reinvermögens, den Test alle zwei Jahre, die Simulation jährlich (Art. 21).
- Bedenkzeit: Für nicht kundige Anleger gilt eine Frist von vier Kalendertagen, in der sie ihr Anlageangebot oder ihre Interessensbekundung ohne Begründung und ohne Vertragsstrafe widerrufen können (Art. 22).
- Ausfallquoten: Darlehensplattformen veröffentlichen jährlich die Quoten der mindestens letzten 36 Monate und binnen vier Monaten nach Geschäftsjahresende eine Ergebnisaufstellung (Art. 20).
Für vermittelte Darlehen dürfen die Mitgliedstaaten außerdem keine Bankerlaubnis von Plattform, Projektträger oder Anleger verlangen, sofern diese nicht ohnehin Kreditinstitute sind (Art. 1 Abs. 3). Trotzdem bleibt der Anwendungsbereich eng. Verbraucher als Kreditnehmer sind ausgenommen, ebenso Angebote über 5 Millionen EUR, gerechnet als Summe über zwölf Monate je Projektträger (Art. 1 Abs. 2). Ebenfalls außerhalb liegen laut ESMA Spenden- und Reward-Crowdfunding (Abgrenzung der Modelle: Arten des Crowdfundings).
P2P-Regulierung im Ländervergleich: Deutschland, Baltikum, Spanien, Frankreich
Aufsicht, Rechtsform der Anlage und ECSPR-Bezug unterscheiden sich in den sechs Ländern deutlich (Stand September 2026).
| Land | Aufsicht | Hauptsächliche Rechtsform | ECSPR anwendbar? | Hinweis |
|---|---|---|---|---|
| Deutschland | BaFin für ECSPR-Anbieter; Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO (Investmentvermögen, Vermögensanlagen) ohne BaFin-Erlaubnis | Laut BaFin üblicherweise Nachrangdarlehen nach Vermögensanlagengesetz; beim Crowdlending meist Bankdarlehen mit verkaufter Forderung | Teilweise: Darlehen und Wertpapiere ja, Nachrangdarlehen: Kanzleien urteilen unterschiedlich | Prospektbefreiung für Schwarmfinanzierungen nach § 2a VermAnlG |
| Lettland | Latvijas Banka | Wertpapierdienstleistung nach MiFID II (Mintos Marketplace AS) | Mintos mit MiFID-II-Lizenz; Lettland hat daneben ECSPR-Anbieter | Mintos gehört dem lettischen Anlegerentschädigungssystem an |
| Estland | Finantsinspektsioon | Anlageformen nach ECSPR (Darlehen, Wertpapiere) | Ja (Beispiel: Estateguru mit ECSPR-Lizenz) | Anbieter mit stark ausländischer Kundschaft |
| Litauen | Bank von Litauen | Darlehen (96 % des Volumens 2024) | Ja | Nationales Crowdfunding-Gesetz seit 2017 |
| Spanien | CNMV | Darlehen (60 % des Volumens 2024) | Ja; größere Angebote laufen über nationale Sonderregeln | Ley 5/2015 und Ley 18/2022 |
| Frankreich | AMF (Weißliste der PSFP) | Schuldverschreibungen (50 % des Volumens 2024), Darlehen (23 %) | Ja | Nationales Regime seit 2014 |
Deutschland: Nachrangdarlehen, Vermögensanlagengesetz und BaFin
In Deutschland läuft Crowdinvesting laut BaFin üblicherweise über Nachrangdarlehen nach dem Vermögensanlagengesetz. Die meisten Plattformen arbeiten laut BaFin als Finanzanlagenvermittler nach der Gewerbeordnung und brauchen keine BaFin-Erlaubnis; die Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO nennt Anteile an Investmentvermögen und Vermögensanlagen. Gewöhnliche Aktien und Anleihen stehen dort nicht. Wer Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Anwendungsbereich der ECSPR erbringen will, braucht laut BaFin regelmäßig eine Zulassung. Beim Crowdlending im Sinne der BaFin vergibt meist ein Kreditinstitut das Darlehen und verkauft die Forderung an die Anleger. Die vermittelten Projekte und Projektträger überprüft die BaFin nach eigener Angabe nicht, und ein Vermögensanlagen-Informationsblatt prüft sie nur gegen die gesetzlichen Vorgaben. Inhaltliche Richtigkeit, Seriosität des Anbieters und Tragfähigkeit des Geschäftsmodells bleiben dabei ungeprüft.
Für öffentliche Wertpapierangebote erlaubt Art. 3 Abs. 2 der EU-Prospektverordnung den Mitgliedstaaten, Angebote mit einem Gesamtgegenwert unter 12 Millionen EUR, gerechnet über zwölf Monate für jeden Emittenten oder Anbieter, von der Prospektpflicht auszunehmen, sofern sie keiner Notifizierung nach Art. 25 unterliegen. Wer diese Ausnahme in Deutschland nutzt, muss nach § 4 WpPG grundsätzlich ein von der BaFin gestattetes Wertpapier-Informationsblatt veröffentlichen (Stand 30.09.2026; ausgenommen sind unter anderem Angebote unter 100.000 EUR im EWR binnen zwölf Monaten).
Nachrangdarlehen bis 6 Millionen EUR je Emittent und zwölf Monate sind nach § 2a VermAnlG unter anderem von den Prospektvorschriften befreit. Das gilt, sofern die Plattform Anlegergrenzen von 1.000 EUR, von 10.000 EUR bei mindestens 100.000 EUR frei verfügbarem Vermögen oder vom Zweifachen des monatlichen Nettoeinkommens (höchstens 25.000 EUR) prüft.
Ob die ECSPR diese Verträge erfasst, hängt an ihrer Definition, denn ein Darlehen setzt dort eine unbedingte Rückzahlungspflicht voraus (Art. 2). Die Kanzlei Bird & Bird erwartet in ihrem ECSPR-Leitfaden (Stand Februar 2023), dass die Vermittlung von Nachrangdarlehen außerhalb der Verordnung bleibt, weil die BaFin sie nicht als unbedingt rückzahlbar einordnet. Advant Beiten unterscheidet in einem Beitrag vom 4. Oktober 2023 zwei Fälle: Einfache Nachrangdarlehen fallen unter die Kreditdefinition, weil die Rückzahlungspflicht unbedingt bleibt. Qualifizierte Nachrangdarlehen mit einer Klausel, die die Rückzahlung bei drohender Insolvenz ausschließt, fallen dagegen nicht darunter. Nach Angabe der BaFin entfällt bei einem qualifizierten Nachrangdarlehen mit vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre der Rückzahlungsanspruch vollständig, wenn durch die Rückzahlung der Insolvenzfall eintreten würde. Solche Angebote zählen laut BaFin zum Grauen Kapitalmarkt.
Baltikum: Mintos als MiFID-II-Wertpapierfirma, ECSPR-Anbieter in Estland und Litauen
Während im Schnitt aller Anbieter nur 8 % des Volumens grenzüberschreitend zusammenkamen, richten sich estnische und lettische Plattformen stark ans Ausland: Laut ESMA lebten in Estland 77 % und in Lettland 47 % der Kunden in anderen Ländern.
In der Aufsicht gehen die drei Länder verschiedene Wege. Mintos Marketplace AS ist eine MiFID-II-Wertpapierfirma unter Aufsicht der Latvijas Banka. Estateguru hält in Estland als ECSPR-Anbieter eine Lizenz der Finantsinspektsioon.
Die Größe des litauischen Marktes erklärt ESMA mit dem dort seit 2017 geltenden nationalen Gesetz, und die Bank von Litauen führt eine eigene Liste der P2P-Plattformbetreiber.
Spanien und Frankreich: nationale Regime vor der ECSPR
Spanien und Frankreich regelten Plattformen schon vor der ECSPR national. Frankreich tat das laut ESMA seit 2014, Spanien mit dem Gesetz Ley 5/2015 unter Aufsicht der CNMV, und die Niederlande folgten 2020. Am 28.09.2022 kam das Gesetz Ley 18/2022 hinzu, das Spanien an die ECSPR anpasst und Plattformen oberhalb der 5-Millionen-Grenze gesondert regelt.
Spaniens CNMV führt getrennte Register für spanische Anbieter, europäische Anbieter in Spanien und nicht harmonisierte Plattformen, und Frankreichs AMF pflegt eine Weißliste der PSFP, die auch in anderen EU-Staaten zugelassene Plattformen mit französischem Geschäft enthält und nicht in Echtzeit aktualisiert wird.
Marktgröße 2024: ESMA-Zahlen zum Crowdfunding in der EU
Der ESMA-Marktbericht vom 22.12.2025 beziffert die Kapitalaufnahme des EU-Crowdfundings für 2024 auf 4,25 Milliarden EUR.
| Kennzahl 2024 | Wert |
|---|---|
| Anbieter mit Kapitalaufnahme 2024 / Anbieter mit Status „authorised“ im ESMA-Register Ende 2024 | 181 / 229 |
| Mitgliedstaaten mit mindestens einem aktiven Anbieter | 21 |
| Anteil am Volumen: Darlehen / Schuldverschreibungen / Eigenkapital | 58 % / 23 % / 12 % |
| Größte Märkte nach Volumen | Frankreich 1,45 Milliarden EUR, Niederlande 1 Milliarde, Spanien 0,45 Milliarden, Italien 0,29 Milliarden, Litauen 0,28 Milliarden |
| Darlehensprojekte / beteiligte Anleger | über 10.000 / über 5,5 Millionen |
| Durchschnittliches Darlehensprojekt | rund 240.000 EUR |
| Anteil Privatanleger / durchschnittlicher Betrag je Privatanleger | 88 % / rund 660 EUR |
| Grenzüberschreitend aufgebrachter Anteil | 8 % |
Die fünf größten Märkte kamen zusammen auf über 80 % des Volumens. Deutschland gehört nicht dazu. Kleine Projekte prägen den Darlehensanteil: 46 % aller Projekte sammelten weniger als 1 Million EUR ein, und in dieser Gruppe entfielen 91 % des Volumens auf Darlehen gegenüber 58 % im Gesamtmarkt. Laut Bericht hatten Ende 2024 im ESMA-Register 229 Anbieter den Status „authorised“, 48 mehr als die 181, die 2024 Kapital einsammelten. ESMA erklärt die Differenz mit Anbietern, die noch nichts eingeworben hatten. Allerdings beruht die Statistik auf Meldungen ECSPR-zugelassener Anbieter. Weil Verbraucherkredite außerhalb der ECSPR liegen, bleibt die Größe des gesamten europäischen P2P-Kreditmarkts offen.
Fragen zum P2P-Kreditmarkt in Europa
Wie groß ist der europäische Markt für P2P-Kredite?
Eine einzelne Zahl für den gesamten Markt gibt es nicht. ESMA erfasst nur ECSPR-Anbieter, und 58 % von 4,25 Milliarden EUR ergeben rechnerisch rund 2,5 Milliarden EUR Darlehensvolumen für 2024. Zum Markt zählen außerdem Verbraucherkredit-Plattformen, die in den ESMA-Zahlen fehlen.
Fällt ein P2P-Verbraucherkredit unter die EU-Crowdfunding-Verordnung (ECSPR)?
Nein, denn die ECSPR nimmt Dienste für Projektträger aus, die Verbraucher im Sinne der Richtlinie 2008/48/EG sind, und für diese Dienstleistungen gelten Anlagebasisinformationsblatt, Eingangstest und Bedenkzeit nicht aufgrund der ECSPR.
Ab welcher Summe gilt die ECSPR für ein Angebot nicht mehr?
Sobald ein Projektträger binnen zwölf Monaten mehr als 5 Millionen EUR einwirbt. Sammelt etwa ein Unternehmen über Plattformen 3,2 Millionen EUR an Darlehen und 2 Millionen EUR in Wertpapieren ein, ergeben sich 5,2 Millionen EUR, weil Artikel 1 beide Beträge addiert, und die Angebote liegen außerhalb der ECSPR.
Gibt es für P2P-Kredite über ECSPR-Plattformen eine Einlagensicherung?
Nein. Das Anlagebasisinformationsblatt einer ECSPR-Plattform muss darauf hinweisen, dass Einlagensicherung (Richtlinie 2014/49/EU) und Anlegerentschädigung (Richtlinie 97/9/EG) nicht greifen. Getrennt davon besteht für Mintos Marketplace AS als Wertpapierfirma ein lettisches Entschädigungssystem bis 20.000 EUR, begrenzt auf Verbindlichkeiten von Mintos gegenüber dem Anleger. Kreditausfälle oder Kursverluste deckt es nicht. Geschützt sind Kleinanleger laut Mintos unabhängig von ihrem Wohnsitz.
Wie prüfe ich, ob eine Plattform ECSPR-zugelassen ist?
Am direktesten über das ESMA-Register, das alle Anbieter mit ihrer Aufsichtsbehörde führt und auf das auch die BaFin verweist. Doch auch Plattformen ohne Eintrag können erlaubt arbeiten: Zu den Finanzanlagenvermittlern nach Gewerbeordnung, die Vermögensanlagen wie Nachrangdarlehen vermitteln, zählen laut BaFin die meisten deutschen Plattformen. In Spanien lohnt zusätzlich ein Blick in die drei CNMV-Register.